3. Mit Stellungnahme vom 17. November 2025 reichten die BVD den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB vom 22. Oktober 2025 an das Regionalgericht ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3).