Da die geltend gemachten EMRK-Verletzungen im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Anordnung der Sicherheitshaft geprüft werden und bei Vorliegen einer entsprechenden Verletzung der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben ist, ist das diesbezügliche Feststellungsinteresse vom Leistungsbegehren (Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Sicherheitshaft) vollständig umfasst. Das Feststellungsinteresse ist subsidiär zu einem Leistungsbegehren, weshalb insofern auf die Beschwerde (bzw. Ziff. 2.9 der Beschwerde) nicht eingetreten werden kann.