4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt. Da die geltend gemachten EMRK-Verletzungen im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Anordnung der Sicherheitshaft geprüft werden und bei Vorliegen einer entsprechenden Verletzung der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben ist, ist das diesbezügliche Feststellungsinteresse vom Leistungsbegehren (Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Sicherheitshaft) vollständig umfasst.