In Ergänzung der Verfügung vom 11. November 2025 gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. November 2025 den BVD Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. November 2025 die Haftakten (KZM 25 2181) ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Am 17. November 2025 reichten die BVD ihre Stellungnahme ein.