Hauptbegehren 6. Der Haftentscheid vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben; 7. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen; 8. Eventualiter seien andere geeignete, nicht-freiheitsentziehende Massnahmen anzuordnen (z.B. ambulante therapeutische Massnahme), soweit dies zur Risikominimierung überhaupt noch als erforderliche erachtet wird; 9. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft gegen Art. 3 EMRK, gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowie gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. a und c EMRK sowie gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verstösst.