Am 13. Dezember 2007 überführte das Obergericht des Kantons Bern die mit Urteil vom 24. Oktober 2002 angeordnete altrechtliche Verwahrung in das neue Recht, sodass die genannte Massnahme fortan im Sinne von Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) weitergeführt wurde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) auf Antrag der BVD die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bis am 30. Juni 2027 an.