verurteilt. Die stationäre Massnahme wurde mit Verfügung vom 5. März 2002 durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste; nachfolgend: BVD) wegen Unzweckmässigkeit eingestellt. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002 ordnete das Obergericht des Kantons Bern in Abänderung des Urteils vom 21. November 2000 die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs 2 i.V.m. Art. 44 Ziff. 3 aStGB an. Am 13. Dezember 2007 überführte das Obergericht des Kantons Bern die mit Urteil vom 24. Oktober 2002 angeordnete altrechtliche Verwahrung in das neue Recht, sodass die genannte Massnahme fortan im Sinne von Art.