Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Vollzugsbehörde Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft nachträgliches Verfahren gemäss Art. 64 StGB (Anordnung Ver- wahrung) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 23. Oktober 2025 (KZM 25 2181) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 21. November 2000 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten abzüglich 155 Tage Untersuchungshaft, unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches mit Stand vom 25. Juli 2000 (aStGB; SR 311.0) verurteilt. Die stationäre Massnahme wurde mit Verfügung vom 5. März 2002 durch die Abtei- lung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; heute: Bewährungs- und Vollzugs- dienste; nachfolgend: BVD) wegen Unzweckmässigkeit eingestellt. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002 ordnete das Obergericht des Kantons Bern in Abänderung des Urteils vom 21. November 2000 die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs 2 i.V.m. Art. 44 Ziff. 3 aStGB an. Am 13. Dezember 2007 überführte das Obergericht des Kantons Bern die mit Urteil vom 24. Oktober 2002 angeordnete altrechtliche Ver- wahrung in das neue Recht, sodass die genannte Massnahme fortan im Sinne von Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) weitergeführt wurde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) auf Antrag der BVD die Verwahrung auf und ordne- te an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bis am 30. Juni 2027 an. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wies die seitens des Be- schwerdeführers erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welche er in der Folge teilweise zurückzog. Mit Urteil vom 6. Sep- tember 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 19. September 2025 hoben die BVD die mit Beschluss des Re- gionalgerichts vom 23. Juni 2023 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf. Infolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist erwuchs die Verfü- gung vom 19. September 2025 in Rechtskraft, womit der Hafttitel für den Be- schwerdeführer entfallen ist. Aufgrund dessen nahmen die BVD den Beschwerde- führer mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 fest. 1.2 Am 22. Oktober 2025 stellten die BVD beim Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Antrag auf Anordnung von Sicher- heitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachver- fahren. Mit Entscheid 23. Oktober 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 21. Januar 2026, Sicherheitshaft an. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. November 2025 Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes: Vorfragen 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2 Nachfolgende Beweisanträge werden gestellt: 3. Einholung eines aktuellen psychiatrisch-forensischen Gutachtens zur Einschätzung der mo- mentanen Rückfallgefahr und der allfälligen Notwendigkeit von Massnahmen. 4. Beizug der vollständigen Vollzugsakten der BVD; 5. Zeugnis/Bestätigung zur Haftentwicklung. Hauptbegehren 6. Der Haftentscheid vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben; 7. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen; 8. Eventualiter seien andere geeignete, nicht-freiheitsentziehende Massnahmen anzuordnen (z.B. ambulante therapeutische Massnahme), soweit dies zur Risikominimierung überhaupt noch als erforderliche erachtet wird; 9. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft gegen Art. 3 EMRK, gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowie gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. a und c EMRK sowie gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verstösst. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 11. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung von Rechts- anwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhand- lung und auf Einholung eines aktuellen psychiatrisch-forensischen Gutachtens wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde auf die Einholung der vollständigen Voll- zugsakten der BVD und eines Zeugnisses/Bestätigung zur Haftentwicklung verzich- tet. In Ergänzung der Verfügung vom 11. November 2025 gab die Verfahrenslei- tung mit Verfügung vom 12. November 2025 den BVD Gelegenheit zur Stellung- nahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. November 2025 die Haf- takten (KZM 25 2181) ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Am 17. November 2025 reichten die BVD ihre Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wurde von den genannten Eingaben Kenntnis genommen und gegeben und auf einen zweiten Schriftenwechsel verzich- tet. Am 21. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemer- kungen ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 364a Abs. 2 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Si- cherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts durch die betroffene Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit 3 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leis- tungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Fest- stellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesge- richts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die angeord- nete Sicherheitshaft Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und c sowie Art. 5 Ziff. 4 der Eu- ropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt. Da die geltend gemachten EMRK-Verletzungen im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Anordnung der Sicherheitshaft geprüft werden und bei Vorliegen einer entsprechenden Verletzung der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben ist, ist das diesbezügliche Feststellungs- interesse vom Leistungsbegehren (Aufhebung des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts und Entlassung aus der Sicherheitshaft) vollständig umfasst. Das Feststellungsinteresse ist subsidiär zu einem Leistungsbegehren, weshalb insofern auf die Beschwerde (bzw. Ziff. 2.9 der Beschwerde) nicht eingetreten werden kann. 3. Mit Stellungnahme vom 17. November 2025 reichten die BVD den Antrag auf An- ordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB vom 22. Oktober 2025 an das Regionalgericht ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition entschei- det, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals gel- tend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesge- richts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer erhielt denn auch Gelegenheit, in seinen abschliessenden Bemerkungen zum eingereich- ten Antrag Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör diesbezüglich ge- wahrt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt im Wesentlichen vor, dass der Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts an einer gravierenden Begründungsschwäche leide und zentrale Ar- gumente nicht erwähnt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ein verfas- sungsmässiges Recht darauf, dass sich das Gericht mit seinen Vorbringen ausein- andersetze. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) räumt dem Betroffenen mit Par- teistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen (Recht auf Stellungnahme; BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 3 StPO). Mit dem Anspruch auf effek- tive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hinter- 4 grund begründet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundes- gerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 2; 6B_808/2017 vom 16. Okto- ber 2017 E. 2.4; 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, jeweils mit Hinweisen). Im Falle einer Haftanordnung oder -verlängerung muss die beschuldigte Person den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts die wesentlichen Gründe ent- nehmen können. Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner («kurzen») schriftlichen Begründung nicht mit sämtlichen Argumenten der Parteien ausnahmslos und ausdrücklich befassen. Insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftanordnungssachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) muss es zulässig sein, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner kurzen (Art. 226 Abs. 2 StPO) schriftlichen Begründung auf (den Parteien eröffnete) schriftliche Ein- gaben verweist (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 226 StPO). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Gehörsver- letzung zu erkennen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Ent- scheid ausführlich mit den Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 364a Abs. 1 Bst. a und b StPO befasst. Es hat ausreichend begründet, weshalb die An- ordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu erwarten ist, der beson- dere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt, keine Ersatzmassnahmen er- sichtlich sind und die Haftanordnung verhältnismässig ist. Zudem hielt es mehrfach fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen seine Einschätzungen nicht umzustossen vermochte. Dabei musste das Zwangsmassnahmengericht nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingehen. Es setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. So führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass es die zugestellten Akten als ausreichend erachtete, eine ambulante Massnahme nicht empfohlen werde und begründete nachvollziehbar, weshalb keine Verletzungen der EMRK vorlägen. Insgesamt ist die Begründungsdichte des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anzufechten, was er mit der vorliegen- den Beschwerde auch getan hat. Demnach wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 5. Soweit der Beschwerdeführer die Edition der vollständigen Vollzugsakten und die Einholung eines Zeugnisses/Bestätigung zur Haftentwicklung verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorin- stanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbe- 5 schwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersicht- lich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftak- ten KZM 25 2181 ediert, womit dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinrei- chend nachgekommen wurde. Darüber hinaus erweisen sich die eingereichten Vollzugsakten (Gutachten und Beantwortung der Ergänzungsfragen von Dr. med. D.________ und die letzten Therapie- und Austrittsberichte sowie die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission) für das vorliegende Haftbeschwerdeverfah- ren als ausreichend. Die Edition älterer Vollzugsunterlagen oder eines Zeugnis- ses/Bestätigung zur Haftentwicklung drängt sich für das vorliegende Haftbe- schwerdeverfahren nicht auf und der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen (vgl. auch E. 8.3). 6. 6.1 Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und sich die verurteilte Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig war (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haft- voraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 6.2 Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an, wenn der Täter unter anderem eine schwere Körperverletzung oder eine andere mit einer Höchst- strafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die phy- sische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträch- tigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerk- male des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernst- haft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Bst. a); oder auf Grund einer langanhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von er- heblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten 6 ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre therapeuti- sche Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 6.3 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennen- den Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Anordnung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheits- haft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes zu prüfen, ob die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, dass die nachträgliche Anordnung ei- ner freiheitsentziehenden Massnahme nicht zum vornherein ausgeschlossen er- scheint (HEER/BERNARD/STUDER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 364a StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.8) 7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion zunächst auf den Antrag der BVD vom 22. Oktober 2025 samt Beilagen und führt ergänzend Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegenüber A.________ ergibt sich insbesondere aus der gutachterlichen Einschätzung vom 22.11.2021, respek- tive aus der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 07.02.2022. Diesbezüglich wird zusammenge- fasst festgehalten, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei, um eine ausreichende Rückfallminimierung zu erwirken. Eine bedingte Entlassung aus der Massnahme werde nicht empfoh- len. Die Weiterführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB werde empfohlen. Die KoFa- ko (Konkordatliche Fachkommission) hält im Bericht vom 24.02.2025 fest, dass die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB infolge Aussichtlosigkeit derzeit als verfrüht angesehen werde. Aus legalprognostischen Gründen empfiehlt die Fachkommission derzeit keine Vollzugsöffnung zu gewähren. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist mit dem Amt für Justizvollzug einig, wonach im gegenwärtigen Zeitpunkt betreffend A.________ bezüglich der Bege- hung einschlägiger Delikte nach wie vor eine ungünstige Legalprognose besteht. Ob vorliegend die Wiederaufnahme einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, da das Potential an Behandelbarkeit ausgeschöpft ist, ist dem zuständigen Sachgericht zu überlassen. Folglich überlässt das kantonale Zwangsmassnahmengericht es dem Sachgericht, ob – wie vom Amt für Justizvollzug im Antrag vom 22.10.2025 festgehalten – eine Verwahrung im Rahmen 7 von Art. 64 StGB anzuordnen ist oder ob eine andere freiheitsentziehende Massnahme durchzuführen ist. Die vorliegende Prüfung des kantonalen Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Anordnung auf vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft bezieht sich im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO darauf, ob die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion (durch das zuständige Sachgericht) ernsthaft – d.h. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zu erwarten ist. Vorliegend ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen den Akten zu entnehmen, dass das zuständige Sachgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine freiheitsentziehende Sanktion anordnen wird, respektiv ist eine solche Sanktion in keinster Weise von vornherein ausge- schlossen. Diese Einschätzung vermögen die mündlichen Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Verhandlung vom 23.10.2025 nicht zu entkräften. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die Haftvoraussetzung gemäss Art. 364 Abs. 1 lit. a StPO durch das kantonale Zwangsmassnahmen- gericht bejaht. 7.2 Die Beschwerdekammer gelangt ebenfalls zum Schluss, dass die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Es kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 7.1). Was der Beschwerdeführer dage- gen vorbringt, überzeugt nicht. 7.3 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 22. November 2021 (nachfolgend: Gutachten) abgestellt hat. Auch wenn die Erstellung des Gutachtens nunmehr vier Jahre zurückliegt, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass dieses keine Gültigkeit mehr hat. Entgegen dem Beschwerdeführer geht aus den vorliegenden Vollzugsunterla- gen nicht hervor, dass sich die Umstände insbesondere in Bezug auf die Rückfall- prognose wesentlich verändert hätten (vgl. E. 7.5 ff. hiernach). Dem Beschwerde- führer ist indes zuzustimmen, dass die Einholung einer aktuellen gutachterlichen Einschätzung mit Blick auf das bevorstehende Nachverfahren und die beantragte Verwahrung gemäss Art. 64 StGB erforderlich sein wird. Gemäss den vorliegenden Vollzugsakten sei auch bereits ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben wor- den. Allerdings habe der Beschwerdeführer eine erneute Begutachtung bisher nicht zugelassen (vgl. Austrittsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 7. Januar 2025, S. 7 [nachfolgend: Austrittsbericht]). Bis zum Vorliegen eines aktuel- len Gutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachten ist insbesondere für das vorlie- gende Haftbeschwerdeverfahren auf das Gutachten und die eingereichten Voll- zugsunterlagen abzustellen. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass gemäss Gutachten die Weiterführung der Behandlungsmassnahmen im Rahmen einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB empfohlen wird. Dem Gutachten ist zusammengefasst zu entnehmen, dass aufgrund der erzielten Therapiefortschritte davon auszugehen sei, dass durch weitere Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwick- lung fortgesetzt und das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer deliktischen Handlungen minimiert werden könne (Gutachten, S. 133). Eine ambulante Behand- lung oder eine psychiatrische Klinik, mit dem Ziel einer raschen Entlassung sei hin- gegen unrealistisch. Der Beschwerdeführer solle nach wie vor im Rahmen einer Einzeltherapie psychiatrisch und psychotherapeutisch delikts- und störungsorien- 8 tiert intensiv betreut werden (Gutachten, S. 134). Gemäss den Ergänzungsfragen von Dr. med. D.________ vom 7. Februar 2022 (nachfolgend: Ergänzungsfragen) sei eine bedingte Entlassung noch nicht empfohlen. Diese sei von den Fortschrit- ten, die der Beschwerdeführer in der Therapie erziele, abhängig. Hinzu komme, dass bisher keine Vollzugslockerungen hätten erreicht werden können, eine Dro- genabstinenz insbesondere von Cannabis nicht zweifelsfrei habe bestätigt werden können und noch keine intrinsische Motivation für die Weiterführung einer Alkohol- und Cannabisabstinenz bestehe (Ergänzungsfragen, S. 3). Im Weiteren bestehe auch noch keine ausreichende Impulskontrolle, sodass eine bedingte Entlassung aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden könne. Das Rückfallrisiko könne durch stationäre Rahmenbedingungen, wie in einem Massnahmenvollzugszentrum vorhanden, minimiert werden. Daher werde die Durchführung der therapeutischen Massnahmen in einem geschlossenen Rahmen empfohlen, eine ambulante psych- iatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht ausreichend, um eine ausrei- chende Rückfallminimierung erreichen zu können (Ergänzungsfragen, S. 3). 7.5 Aus den weiteren vorliegenden Vollzugsunterlagen geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer zunächst eine positive Entwicklung zeigte. So ist dem Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Massnahmenzentrums St. Jo- hannsen vom 29. Oktober 2024 (nachfolgend: PPD-Bericht) im Wesentlichen zu entnehmen, dass seit dem Eintritt des Beschwerdeführers am 29. April 2024 insge- samt 21 psychotherapeutische Einzelgespräche stattgefunden hätten. Zudem seien ihm zehn Urinproben abgenommen worden, welche allesamt negativ auf sämtliche Substanzen (mit Ausnahme des verordneten Methadons) ausgefallen seien. Im Weiteren habe er sich zuverlässig gezeigt und sei zu den therapeutischen Angebo- ten erschienen, wenn auch teilweise verspätet oder erst auf konkreten Hinweis hin. Aus dem Austrittsbericht geht weiter hervor, dass insgesamt ein durchzogener Vollzugsverlauf zu verzeichnen und die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdefüh- rer häufig schwierig gewesen sei. Im Verlauf des Aufenthalts sei die Anspannung und Frustration über seine Vollzugssituation immer grösser geworden. Zudem habe er sich deliktsrelevanten Themen wie seine Gewaltäusserungen meist kategorisch verschlossen. Die Problemansicht und Veränderungsbereitschaft seien sehr gering. Die ergänzende psychiatrische Begutachtung habe er nicht zugelassen und auf- grund seiner steigenden Anspannung sei er von den Angestellten als zunehmend unberechenbar wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe wütend, do- minant, belehrend und ablehnend reagiert, wenn er mit Problembereichen (man- gelnde Abstinenzmotivation, gewaltlegitimierende Kognitionen) konfrontiert worden sei und das Gegenüber nicht für seine Ansichten habe gewinnen können. Einen massiven Verstoss habe der Beschwerdeführer während einer Einzeltherapiesit- zung begangen, als er die Kontrolle verloren habe. So sei es anlässlich einer Psy- chotherapiesitzung am 5. November 2024 zu einem kritischen und deliktsrelevan- ten Vorfall gekommen, bei dem er bedrohlich und fremdgefährdend aufgetreten sei (vgl. auch E. 8.3 hiernach). Zusammenfassend zeige sich insbesondere in den letz- ten Wochen ein prekärer Verlauf, obschon der Beschwerdeführer bisher noch keine Vollzugsöffnungen erhalten habe. Angesichts des Verlaufs und hinsichtlich der the- rapeutisch zu bearbeitenden Themen stelle sich daher die Frage nach der Beein- flussbarkeit und der Behandlungscompliance. 9 7.6 Auch die KoFako hält in ihrer Beurteilung vom 24. Februar 2025 (nachfolgend: Be- urteilung der KoFako) zur Behandelbarkeit zusammengefasst fest, dass die Risiko- faktoren auch heute noch weitgehend unverändert vorlägen. Obwohl sie keine we- sentlichen Veränderungen feststellen könne, erachte sie angesichts der phasen- weise gezeigten Bereitschaft des Beschwerdeführers sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen, der im Massnahmenvollzug aufrechterhaltenen Suchtmittel- abstinenz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine gegen Personen gerichtete Gewalt gezeigt habe und dem Aspekt der massiven Bindungsstörung, welche die Behandlung verlangsamt, den Zeitrahmen der Behandlung im Mass- nahmenvollzug St. Johannsen als zu kurz, um eine abschliessende Beurteilung der Behandelbarkeit vorzunehmen. Aus Sicht der KoFako solle daher weiterhin ver- sucht werden, den Beschwerdeführer zu einer Teilnahme an einem therapeuti- schen Prozess zu motivieren und es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gut- achten einzuholen, dass sich insbesondere zur therapeutischen Behandelbarkeit im Sinne der Erfolgsaussichten bezüglich der Beeinflussbarkeit des Beschwerde- führers äussert. Daher erachte sie die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit derzeit noch verfrüht. Aus legalprognosti- schen Gründen seien zudem derzeit keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. 7.7 Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen zeigt sich beim Beschwerdeführer insgesamt ein durchzogener Therapieverlauf. Es stellen sich daher Fragen in Zu- sammenhang mit den Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme, wes- halb diese von der BVD aufgehoben wurde. Wie eingangs erwähnt und auch die KoFako empfiehlt, ist zur abschliessenden Beurteilung der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers die Einholung eines aktuellen Ergänzungsgutachtens unab- dingbar. Da derzeit eine Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers zur Diskussion steht und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. E. 8.3 hiernach), erscheint eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Entgegen dem Be- schwerdeführer erscheint eine Verwahrung auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Ausführungen des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist die Situation des Beschwerdeführers durch das Sachgericht im Nachverfahren neu zu beurteilen. Das Sachgericht wird sich sodann eingehend mit der Frage der Verhältnismässigkeit sowie den restlichen Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB auseinandersetzen müs- sen. Bei der vorliegenden Beurteilung geht es derzeit einzig darum, ob eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion besteht. Das Regionalgericht kann neben der beantragten Verwahrung auch eine andere freiheitsentziehende Massnahme anordnen, sofern es die Voraussetzungen dafür als erfüllt erachtet. Es ist nicht an die Anträge der BVD gebunden (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 363 und N. 2a zu Art. 365 StPO). Aus dem Um- stand, dass die BVD die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben hat, kann nicht geschlossen werden, dass eine solche nicht mehr in Betracht kommt. Den vorliegenden Haftakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem geschlossenen Setting intensiv betreut werden sollte. Es besteht daher die ernsthafte Aussicht, dass zumindest die statio- näre Massnahme weiterzuführen ist. Daran vermag auch das von den BVD an das 10 Regionalgericht gestellte Eventualbegehren auf Anordnung einer ambulanten Massnahme nichts zu ändern. Eine bedingte Entlassung und/oder Anordnung einer ambulanten Massnahme werden weder vom Gutachter noch von der KoFako emp- fohlen. Eine bedingte Entlassung hänge vielmehr von den erzielten Fortschritten ab, welche unter Berücksichtigung der vorliegenden Vollzugsberichte offensichtlich nicht vollständig erreicht werden konnten. 7.8 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wol- len, erscheint es gestützt auf die vorliegenden Unterlagen hinreichend wahrschein- lich, dass das Regionalgericht eine freiheitsentziehende Sanktion – sei es in Form einer Verwahrung oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme – anord- nen wird. 8. 8.1 Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). Es ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrele- vante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die dro- hende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur An- nahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). 8.2 Zur Wiederholungsgefahr führt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält die Folgerungen des Amts für Justizvollzug unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums und in Würdigung der zur Verfügung gestellten Akten für nachvollziehbar; in dieser Fachfrage kann es ohnehin nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Amts für Justizvollzug, respektive den gutachterlichen Einschätzungen ab- weichen. Insbesondere geht das Gutachten vom 22.11.2021 von einer hohen Rückfallgefahr für Ge- waltdelikte mit schweren Opferschäden im Falle einer Entlassung aus. Den Ergänzungsfragen vom 07.02.2022 ist sinngemäss zu entnehmen, dass nach wie vor davon abzuraten ist, eine Entlassung vorzunehmen. Auch der Bericht der Konkordatlichen Fachkommission vom 24.02.2025 ist explizit zu 11 entnehmen, dass auf eine Vollzugsöffnung zu verzichten ist. Auch die Verteidigung vermag durch ihre mündlichen Ausführungen diese gutachterlichen Einschätzungen nicht umstossen, weshalb die ent- sprechenden mündlichen Einwendungen abzuweisen sind. Das kantonale Zwangsmassnahmenge- richt geht daher davon aus, dass gegenwärtig im Falle der Haftentlassung von A.________ weitere ähnliche Delikte drohen. 8.3 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen ist. Wie der Beschwerdeführer zutref- fend vorbringt, geht aus dem Gutachten hervor, dass das Risiko für die Begehung von Gewaltdelikten, welche eine körperliche schwere Schädigung des Opfers zur Folge haben könnten, im Rahmen des Vollzugs gering sei (vgl. Gutachten, S. 132 f.). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass für die Beurteilung der Wiederho- lungsgefahr die Rückfallprognose in Freiheit und nicht diejenige im Rahmen einer stationären Massnahme entscheidend ist. Diesbezüglich hält der Gutachter fest, dass bei einer allfälligen Entlassung des Beschwerdeführers das Risiko für Gewalt- delikte, welche eine schwere Schädigung des Opfer nach sich ziehen könnten, als hoch zu beurteilen sei (vgl. Gutachten, S. 132). Dies gelte insbesondere dann, wenn es zu Alkohol- und Drogenrückfallen kommen sollte, was erneut zur Akzentu- ierung der problematischen Persönlichkeitsmerkmale führen und die bisherigen therapeutischen Fortschritte sehr rasch zunichtemachen würde. Daher sei eine Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz inklusive Cannabis unerlässlich (Gutachten, S. 131). Mit Blick auf die vorliegenden Vollzugsunterlagen, ist nicht da- von auszugehen, dass sich an dieser Einschätzung etwas massgeblich verändert haben könnte. So hält auch die KoFako fest, dass nach wie vor keine legalprognos- tisch relevanten positiven Veränderungen erkennbar seien, welche eine Entlassung oder Vollzugsöffnungen rechtfertigen würden (vgl. Beurteilung der KoFako, S. 12). Dem Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die während sei- nes Aufenthalts durchgeführten Urinproben negativ auf sämtliche getesteten Sub- stanzen (mit Ausnahme des verordneten Methadons) ausgefallen seien, was posi- tiv zu werten ist. Indessen erscheint die intrinsische Motivation des Beschwerdefüh- rers auch in Zukunft (insbesondere im Falle einer Entlassung) seine Alkohol- und Cannabisabstinenz weiterzuführen, nach wie vor gering zu sein (vgl. auch Aus- trittsbericht, S. 17). So habe der Beschwerdeführer offen und ehrlich bekundet, nicht dauerhaft auf den Konsum von Alkohol und Cannabis verzichten zu wollen. Er stelle sich vor, im Rahmen eines Feierabendbiers gelegentlich einen über den Durst zu trinken und manchmal einen Joint zu rauchen (Austrittsbericht, S. 3). Hin- zu kommt, dass es im Rahmen einer Einzeltherapiesitzung zu einem kritischen und deliktsrelevanten Vorfall gekommen sei. Gemäss Austrittsbericht sei der Be- schwerdeführer bedrohlich und fremdgefährdend aufgetreten, indem er Mobiliar umhergeworfen habe. Auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass er die Thera- peutin willentlich habe treffen wollen, sei es dennoch mehr dem Glück als der Ab- sicht geschuldet, dass diese nicht vom Salontisch, der nur wenige Zentimeter ne- ben ihr an die Wand geflogen sei, getroffen worden sei (vgl. Austrittsbericht, S. 2 und S. 14). Infolgedessen musste der Beschwerdeführer ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt werden. Auch wenn dieser Vorfall für sich allein, für die vorliegen- de Beurteilung nicht ausschlaggebend ist, zeigt sich dennoch, dass der Beschwer- deführer nach wie vor Schwierigkeiten hat, sein Verhalten und seine Impulse zu 12 kontrollieren, was eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt. Zudem unter- streicht es die Wahrnehmung der Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums St. Johannsen, welche ihn zunehmend als unberechenbar wahrgenommen hätten (vgl. Austrittsbericht, S. 7). Insgesamt haben sich somit auch keine wesentlichen Verän- derungen hinsichtlich der Rückfallprognose ergeben, weshalb nach wie vor von ei- ner hohen Rückfallgefahr auszugehen ist. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Zeugnis/Bestätigung der aktuellen Haftentwick- lung vom Regionalgefängnis Burgdorf für die vorliegende Beurteilung relevant sein könnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich der Beschwerdeführer dort vorbild- lich verhält und seiner Arbeit zuverlässig nachgeht, vermag dies nichts an den vor- angehenden Ausführungen zu ändern. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Bei dieser Aus- gangslage kann offengelassen werden, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. 9. 9.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvoll- zug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn auf- grund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rech- nen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick auf das nachträgliche gerichtliche Verfahren bis am 21. Januar 2026, d.h. für drei Monate, erweist sich angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ausgegan- gen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig. Es ist ernsthaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf ein sicherndes Setting im Rahmen einer freiheitsentziehenden Sanktion angewiesen ist. Die im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Entgegen dem Beschwerdefüh- rer hat die vorliegende Haft das zulässige Ziel, den Vollzug einer freiheitsentzie- henden Sanktion im Hinblick auf ein Nachverfahren zu sichern. Zudem bildet Art. 364a Abs. 1 StPO die Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft, wenn eben gerade (noch) kein Verfahren beim Regionalgericht hängig ist. Insoweit liegt 13 auch keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK vor. Soweit der Beschwerde- führer die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Allge- meinen rügt, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus. Die Beschwerde- kammer hat einzig zu überprüfen, ob sich vorliegend die Anordnung der Sicher- heitshaft für die Dauer von drei Monaten als verhältnismässig erweist. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer mildere Massnahmen beantragt, ist festzuhalten, dass insbesondere eine ambulante Behandlung gemäss gutachterlicher Einschät- zung nicht empfohlen wird (vgl. Gutachten, S. 134.). Nach den obigen Ausführun- gen ist nicht ersichtlich, dass sich etwas an dieser Einschätzung geändert hätte und eine ambulante Massnahme ausreichend wäre, um der bestehenden Wieder- holungsgefahr zu begegnen. Daran vermag auch das im Antrag der BVD an das Regionalgericht gestellte Eventualbegehren auf Anordnung einer ambulanten Massnahme nichts zu ändern. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorge- schlagenen Ersatzmassnahmen erscheinen ungeeignet. Die angeordnete Sicher- heitshaft erweist sich mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion bzw. Massnahme und die bestehende Wiederho- lungsgefahr als geeignet, erforderlich und zumutbar. 10. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgestaltung der Sicherheitshaft den BVD übertragen wurde und sich die Beschwerdekammer dazu nicht äussern kann. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Haftregime den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst wird. Inwiefern eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. 11. Im Ergebnis ist die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten, bis am 21. Januar 2026 rechtens. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 12.2 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden jedoch praxisgemäss se- parat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Beschwerdeverfahren betreffend Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung 14 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 12.3 Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen einen Aufwand von insgesamt CHF 2'500.00 (10 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagenpauschale und MWST) geltend. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand und der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erachtet die Be- schwerdekammer den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden noch als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 ist jedoch auf den für die amtliche Rechtsvertretung anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. E. 12.2 hiervor) zu kürzen. Insgesamt wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ daher auf CHF 2’226.85 (10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3% und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'226.85 zurückzube- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Verurteilten/Beschwerdeführers vom 21. Novem- ber 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Anträge auf Edition der vollständigen Vollzugsakten und auf Einholung eines Zeugnisses/Bestätigung der Haftentwicklung werden abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Verurteilten/Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Auslagen 3% MWST-pflichtig CHF 60.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’060.00 CHF 166.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’226.85 Der Verurteilte/Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von CHF 2'226.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 16 Bern, 24. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17