Die im Einzelfall zu rügenden Mängel sind im jeweiligen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Mit anderen Worten bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahme rechtfertigt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.