und B.________ entgegen der vorliegend zu überprüfenden Nichtanhandnahmeverfügung in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben sollen, zeigt er indessen in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auf. Der Beschwerdeführer kann entgegen seinen Beweggründen für die Anzeige keine prozessrechtlich nicht vorgesehene Fortführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens erzwingen, indem er Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzeigt. Die im Einzelfall zu rügenden Mängel sind im jeweiligen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.