5.2 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind vorliegend nicht zu beanstanden und ausdrücklich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern verweist mehrheitlich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Er führt aus, man könne ihm in jenem Verfahren keine Schuld zuweisen und ihm werde das Recht auf einen menschenwürdigen rechtsstaatlichen Prozess verweigert.