Amtsmissbrauch würde voraussetzen, dass der Täter «von der ihm von Amtes wegen zu stehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch mache, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfte». Ein Missbrauch liegt auch nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt und auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt (Trechsel / Pieth, Kurzkommentar N 3 und 6 zu Art. 312). Die Nichtanhandnahme erfolgte nach pflichtgemessen Ermessen. Ein Amtsmissbrauch ist auch nicht im Ansatz zu erkennen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.