Eine Urkundenfälschung im Amt liegt nicht vor und würde auch nicht vorliegen, falls sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 04.09.2025 als falsch oder fehlerhaft erweisen würde. Inwiefern eine Urkunde gefälscht oder verfälscht wurde, wird nicht dargetan. In der Verfügung wird C.________ auch nicht verleumdet. Es sind keine ehrenrührigen Behauptungen ersichtlich.