C.________ rügt zudem Rechtsverweigerung, Verfahrensmanipulation und fortgesetzte institutionelle Belästigung, was allesamt keine Strafbestimmungen oder - normen sind. Dies sind Rügen, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens führen können. C.________ ist mit dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl nicht einverstanden. Einwände hätten in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Sämtliche Rechtsbehelfe gegen den Strafbefehl wurden durch das Obergericht abgewiesen (Beschwerdeentscheid vom 01.07.2025).