2 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass C.________ nicht ausführt, durch welche konkreten Handlungen die diversen Strafbestimmungen denn verletzt worden sind. C.________ ist offensichtlich einfach mit der Nichtanhandnahmeverfügung gegen Staatsanwältin D.________ vom 04.09.2025 nicht einverstanden. Gegen diese Verfügung kann er Beschwerde einreichen, was er allenfalls mit seiner Eingabe vom 06.09.2025 auch beabsichtigt und gemacht hat.