382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich als formgerecht. Ob sie auch fristgerecht eingereicht wurde, kann offengelassen werden, zumal sie offensichtlich unbegründet ist. 3. Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Urkundenfälschung im Amt, eine Verleumdung, einen Amtsmissbrauch, eine Rechtsverweigerung, eine Verfahrensmanipulation und eine fortgesetzte institutionelle Belästigung begangen zu haben.