Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 521 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundefälschung im Amt, Verleumdung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2025 (BM 25 32736) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________ und A.________ initiierte Strafverfahren (BM 25 32736) wegen Urkundenfälschung im Amt, Verleumdung und Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich als formgerecht. Ob sie auch fristgerecht eingereicht wur- de, kann offengelassen werden, zumal sie offensichtlich unbegründet ist. 3. Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Urkundenfälschung im Amt, eine Verleumdung, einen Amtsmissbrauch, eine Rechtsverweigerung, eine Verfahrens- manipulation und eine fortgesetzte institutionelle Belästigung begangen zu haben. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass C.________ nicht ausführt, durch welche konkreten Handlungen die diversen Strafbestimmungen denn verletzt worden sind. C.________ ist offensichtlich einfach mit der Nichtanhandnahmeverfügung gegen Staatsanwältin D.________ vom 04.09.2025 nicht einverstanden. Gegen diese Verfügung kann er Beschwerde einreichen, was er allenfalls mit seiner Eingabe vom 06.09.2025 auch beabsichtigt und gemacht hat. C.________ rügt zudem Rechtsverweigerung, Verfahrensmanipulation und fortgesetzte institutionelle Belästigung, was allesamt keine Strafbestimmungen oder - normen sind. Dies sind Rügen, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens führen können. C.________ ist mit dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl nicht einverstanden. Einwände hätten in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Sämtliche Rechtsbehelfe gegen den Strafbefehl wurden durch das Obergericht abgewiesen (Beschwerdeentscheid vom 01.07.2025). Es kann auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahme vom 04.09.2025 verwiesen werden. «Er (C.________) verkennt, dass materielle oder prozessuale Rechtsfehler - wenn solche vorlägen - grundsätzlich im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind, nicht mittels Strafanzeige». Es gibt (auch hier) keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsanwalt A.________ und der Leitende Staatsanwalt B.________ ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt haben und irgendwel- che strafbaren Handlungen begangen hätten. Eine Urkundenfälschung im Amt liegt nicht vor und würde auch nicht vorliegen, falls sich die Nichtan- handnahmeverfügung vom 04.09.2025 als falsch oder fehlerhaft erweisen würde. Inwiefern eine Ur- kunde gefälscht oder verfälscht wurde, wird nicht dargetan. In der Verfügung wird C.________ auch nicht verleumdet. Es sind keine ehrenrührigen Behauptungen ersichtlich. Amtsmissbrauch würde voraussetzen, dass der Täter «von der ihm von Amtes wegen zu stehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch mache, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfte». Ein Missbrauch liegt auch nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfrem- den Zwecken einsetzt und auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt (Trechsel / Pieth, Kurzkommentar N 3 und 6 zu Art. 312). Die Nichtanhandnahme erfolgte nach pflichtgemessen Er- messen. Ein Amtsmissbrauch ist auch nicht im Ansatz zu erkennen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.2 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind vorliegend nicht zu beanstanden und ausdrücklich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Be- schwerde nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der an- gefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern verweist mehrheitlich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Er führt aus, man könne ihm in jenem Verfah- ren keine Schuld zuweisen und ihm werde das Recht auf einen menschenwürdigen rechtsstaatlichen Prozess verweigert. Sämtliche seiner Eingaben würden als halt- 3 los zurückgewiesen und man weigere sich vehement, zum abgeschlossenen Ver- fahren Stellung zu nehmen. All dies belaste ihn physisch und psychisch. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mit einer von den Beschuldigten erlasse- nen Nichtanhandnahmeverfügung in einem anderen Verfahren sowie mit dem Pro- zessausgang in einem gegen ihn gerichteten weiteren Verfahren nicht zufrieden und hat deswegen Strafanzeige (auch) gegen die beiden Beschuldigten einge- reicht. Inwiefern sich die Staatsanwälte A.________ und B.________ entgegen der vorliegend zu überprüfenden Nichtanhandnahmeverfügung in strafrechtlich rele- vanter Weise verhalten haben sollen, zeigt er indessen in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auf. Der Beschwerdeführer kann entgegen seinen Beweggründen für die Anzeige keine prozessrechtlich nicht vorgesehene Fortführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens erzwingen, indem er Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzeigt. Die im Einzelfall zu rügenden Mängel sind im jeweiligen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Mit anderen Worten bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahme rechtfertigt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, sind den beschuldigten Personen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5