4. Zusammengefasst ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht, da sie gemäss ihren Angaben ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, wird das Wiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 94 Abs. 4 StPO).