Diese begründet keinen zureichenden Hinweis auf eine fehlerhafte Zustellung im vorliegend konkreten Fall. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 15. Mai 2024 «Widerspruch» erhoben, wurde vom Regionalgericht zu Recht entgegengehalten, dass der vorliegend umstrittene Strafbefehl BM 24 17668 erst am 27. Mai 2024 erlassen und am 30. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden ist.