der Schweizerischen Post). Insoweit gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist (vgl. E. 3.2 hiervor), zumal der Strafbefehl dieselbe Anschrift enthält, welche auch von der Beschwerdeführerin verwendet wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in einem Mehrfamilienhaus wohne, hier schon mehrmals Briefe und Pakete verschwunden und Briefe in falsche Briefkästen eingeworfen worden seien, stellt eine blosse pauschale Behauptung dar.