Was die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie in Abrede stellt, das Schreiben vom 30. Mai 2024 – gemeint ist der Strafbefehl vom 27. Mai 2024, welcher am 30. Mai 2024 der Schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdeführerin übergeben worden ist – erhalten zu haben, verkennt sie, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist (vgl. den Sendungsnachweis Nr. .________ der Schweizerischen Post).