Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 9. Juni 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 18. Juni 2024. Mit Eingabe vom 16. August 2024, welche am 24. August 2024 der Deutschen Post übergeben und am 26. August 2024 der Schweizerischen Post überreicht worden ist (Posteingang Staatsanwaltschaft: 28. August 2024), hat die Beschwerdeführerin offensichtlich verspätet Einsprache erhoben, weshalb der Entscheid des Regional-