behörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (vgl. den Anzeigerapport vom 10. April 2024 und die Lenkerermittlung vom 24. Januar 2024), gelangt vorliegend – wie es vom Regionalgericht zutreffend erklärt worden ist – die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung und der Strafbefehl gilt als am 8. Juni 2024 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 9. Juni 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 18. Juni 2024.