der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb gleichentags mittels einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der rechtshilfeweisen Befragung durch das Polizeipräsidium Mannheim vom 8. März 2024 auf das gegen sie in der Schweiz hängige Strafverfahren hingewiesen (vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls) und darüber informiert worden war, dass sie verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Straf-