3.4 Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. .________ der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb gleichentags mittels einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde.