Die Einsprache der Beschuldigten erweist sich damit als verspätet und ist folglich ungültig. 15. Die von der Beschuldigten in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2024 geltend gemachten Gründe sind keine solchen, welche dazu führen würden, dass die Einsprache doch noch als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat […]. Der Einwand, dass die Beschuldigte bereits am 15. Mai 2024 Einsprache erhoben hat, ist ebenfalls nicht zu hören, wurde der Strafbefehl doch erst am 27. Mai 2024 erlassen und der Beschuldigten mit Rückschein vom 30. Mai 2024 versandt.