Bei besagtem Vermerk kann davon ausgegangen werden, dass die Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde (Entscheid (des Obergerichts Uri) vom 29. August 2016 E. 4c, OG BL 16 6). Des Weiteren musste die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen, da sie anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. März 2024 auf das laufende Strafverfahren gegen sie hingewiesen wurde. Folglich gilt der Strafbefehl am 8. Juni 2024 und somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch rechtsgültig als zugestellt. Die zehntägige gesetzliche Einsprachefrist lief daher am Dienstag, 18. Juni 2024 aus.