85 Abs. 4 Bst. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 85 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art.