BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regionalgerichts vom 23. Januar 2025, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden war und auf diese nicht eingetreten wurde. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht die Einsprache zu Recht als verspätet taxiert hat.