Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 13. Dezember 2024. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 verspätet eingereicht worden war. Auf die verspätete Einsprache wurde nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2025 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).