Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 23. Januar 2025 (PEN 24 695) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 37 Tagessät- zen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 1'850.00, bestraft. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zu- dem wurde die Beschwerdeführerin mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 bestraft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 Einsprache. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte. Die Be- schwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Einsprache zurückzuziehen oder ein Gesuch um Wiederherstellung einzureichen. Nachdem sie mit Schreiben vom 19. September 2024 sinngemäss an der Einsprache festgehal- ten hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 24. September 2024 dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 gewährte das Regionalgericht der Beschwerdeführerin Frist, sich zur Rechtzeitigkeit der Ein- sprache zu äussern. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 13. Dezember 2024. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 stellte das Regionalge- richt fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 verspätet eingereicht worden war. Auf die verspätete Einsprache wurde nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festge- stellt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2025 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Be- schluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann – mit Ausnahme von hier nicht weiter interessierenden, ver- fahrensleitenden Entscheiden – bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regionalgerichts vom 23. Januar 2025, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden war und auf diese nicht eingetreten wurde. Es ist folg- lich einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht die Einsprache zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde materielle Einwän- 2 de gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2024 erhebt («Ich akzeptiere die mir vorgeworfene Schuld nicht», «Man geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus […]», «Auf den Fotos, die ich erhalten habe, ist der Fahrer nicht zu sehen und ich verlange, den Fahrer zu ermitteln»), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Materielle Einwände hätten fristgerecht mittels Einsprache gegen den Strafbefehl geltend gemacht werden müssen. 3. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache er- heben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache u.a., wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung dem Adressaten oder einer der ge- nannten Personen gegen Unterschrift nicht ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und auf- gefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzu- holen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines ge- gen ihn geführten Strafverfahrens hat (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 85 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 85 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 StPO). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Er- halt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegen- beweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nach- 3 weis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung er- bringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen; ARQUINT, a.a.O., N. 11 zu Art. 85 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 8 zu Art. 85 StPO). 3.3 Das Regionalgericht begründet das Nichteintreten auf die Einsprache wie folgt (vgl. S. 4 f. des angefochtenen Entscheides): 14. Vorliegend wurde der Strafbefehl am 30. Mai 2024 zu Handen der Beschuldigten der schweizeri- schen Post übergeben und am 1. Juni 2024 erfolglos mit dem Vermerk «zur Abholung gemeldet (Abholungseingang)» zugestellt. Bei besagtem Vermerk kann davon ausgegangen werden, dass die Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde (Entscheid (des Obergerichts Uri) vom 29. August 2016 E. 4c, OG BL 16 6). Des Weiteren musste die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen, da sie anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. März 2024 auf das laufende Strafverfahren gegen sie hingewiesen wurde. Folglich gilt der Strafbefehl am 8. Juni 2024 und somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch rechtsgültig als zugestellt. Die zehntägige gesetzliche Einsprachefrist lief daher am Dienstag, 18. Juni 2024 aus. Die Einsprache der Beschuldigten vom 16. August 2024 wurde am 24. August 2024 der deutschen Post überge- ben, am 26. August 2024 der Schweizerischen Post überreicht und ist am 28. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Einsprache der Beschuldigten erweist sich damit als ver- spätet und ist folglich ungültig. 15. Die von der Beschuldigten in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2024 geltend gemachten Grün- de sind keine solchen, welche dazu führen würden, dass die Einsprache doch noch als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat […]. Der Einwand, dass die Beschuldigte bereits am 15. Mai 2024 Einsprache erhoben hat, ist ebenfalls nicht zu hören, wurde der Strafbefehl doch erst am 27. Mai 2024 erlas- sen und der Beschuldigten mit Rückschein vom 30. Mai 2024 versandt. 3.4 Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist beizupflichten. Dem Sendungs- nachweis Nr. .________ der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin der Strafbefehl BM 24 17668 vom 27. Mai 2024 am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb gleichentags mittels einer Abholungs- einladung zur Abholung gemeldet wurde. Zumal die Beschwerdeführerin im Rah- men der rechtshilfeweisen Befragung durch das Polizeipräsidium Mannheim vom 8. März 2024 auf das gegen sie in der Schweiz hängige Strafverfahren hingewiesen (vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls) und darüber informiert worden war, dass sie verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Straf- behörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (vgl. den Anzeigerap- port vom 10. April 2024 und die Lenkerermittlung vom 24. Januar 2024), gelangt vorliegend – wie es vom Regionalgericht zutreffend erklärt worden ist – die Zustel- lungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung und der Strafbefehl gilt als am 8. Juni 2024 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 9. Juni 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 18. Juni 2024. Mit Eingabe vom 16. August 2024, welche am 24. August 2024 der Deutschen Post übergeben und am 26. August 2024 der Schweizerischen Post überreicht worden ist (Posteingang Staatsanwaltschaft: 28. August 2024), hat die Beschwerdeführerin offensichtlich verspätet Einsprache erhoben, weshalb der Entscheid des Regional- 4 gerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutre- ten, rechtens ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie in Abrede stellt, das Schreiben vom 30. Mai 2024 – gemeint ist der Strafbefehl vom 27. Mai 2024, welcher am 30. Mai 2024 der Schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdeführerin übergeben worden ist – erhalten zu haben, verkennt sie, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2024 nicht zugestellt werden konnte und deshalb eine Abholungseinladung in ihren Briefkas- ten gelegt worden ist (vgl. den Sendungsnachweis Nr. .________ der Schweizeri- schen Post). Insoweit gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Post die Abho- lungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist (vgl. E. 3.2 hiervor), zumal der Strafbefehl dieselbe Anschrift enthält, welche auch von der Beschwerdeführerin verwendet wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in einem Mehrfami- lienhaus wohne, hier schon mehrmals Briefe und Pakete verschwunden und Briefe in falsche Briefkästen eingeworfen worden seien, stellt eine blosse pauschale Be- hauptung dar. Diese begründet keinen zureichenden Hinweis auf eine fehlerhafte Zustellung im vorliegend konkreten Fall. Bezüglich des Vorbringens der Beschwer- deführerin, sie habe bereits am 15. Mai 2024 «Widerspruch» erhoben, wurde vom Regionalgericht zu Recht entgegengehalten, dass der vorliegend umstrittene Straf- befehl BM 24 17668 erst am 27. Mai 2024 erlassen und am 30. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Die von der Beschwerdeführerin be- reits mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 beim Regionalgericht eingereichte Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. April 2024 sowie die Tickets betreffend ihre Ferienreise vom 18. August bis 4. September 2024 betreffen einen Zeitraum vor resp. nach der hier massgebenden zehntägigen Einsprachefrist (9.-18. Juni 2024) und können folglich ebenfalls von vornherein nicht dafür hinzu- gezogen werden, um die Einsprache als rechtzeitig erfolgt gelten zu lassen. 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdefüh- rerin in der Beschwerde um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht, da sie gemäss ihren Angaben ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, wird das Wiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber der Staats- anwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 94 Abs. 4 StPO). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird an die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland zur Behandlung weitergeleitet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 24 17668 – per Kurier) Bern, 14. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6