3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht für einen Drittel keine Rückzahlungspflicht.