1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Oktober 2025 (ARR 25 40) wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau angewiesen, den Beschwerdeführer unter Anordnung der Ersatzmassnahme des fortzusetzenden Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ARR 25 40, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.