135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren BK 25 514 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Drittel von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten dem Kanton nicht zurückzubezahlen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: