8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der dringende Tatverdacht sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr sind im aktuellen Verfahrensstadium zu bejahen. Indessen liegt mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe eine geeignete mildere Ersatzmassnahme vor, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken.