Da somit eine mildere Massnahme vorliegt, ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sollte der Beschwerdeführer durch Bezahlung des noch nicht verbüssten Teils der Sanktion in Geldform den weiteren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe obsolet machen oder sollte dieser Vollzug aus anderen Gründen entfallen, mithin die Ersatzmassnahme dahinfallen, werden die Voraussetzungen von strafprozessualer Haft erneut zu prüfen sein.