Administrativhaft werde nicht von den Strafverfolgungs- sondern von den Vollzugsbehörden angeordnet und so wäre der Beschwerdeführer nicht verfügbar. Darüber hinaus seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der Fluchtgefahr gleich wirksam entgegenzuwirken vermöchten wie die Untersuchungshaft. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sorgfältig geprüft werden sollte, ob als Ersatzmassnahme nicht eine Sicherheitsleistung in Betracht komme. Inwiefern eine Sicherheitsleistung eine realistische Ersatzmassnahme sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar.