Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass sich die Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten als verhältnismässig erweist. Die Anordnung der Administrativhaft sei keine mildere Massnahme als die Anordnung der Untersuchungshaft. Administrativhaft werde nicht von den Strafverfolgungs- sondern von den Vollzugsbehörden angeordnet und so wäre der Beschwerdeführer nicht verfügbar.