Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer in einem abgekürzten Verfahren bereits eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, womit er ohnehin keinen Anreiz mehr haben dürfte, länger in der Schweiz zu verbleiben, zumal er zwischenzeitlich als O.________ Staatsangehöriger anerkannt wurde und der Vollzug der Landesverweisung absehbar scheint (vgl. E-Mail M.________, Midi, vom 15. Oktober 2025) Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung