Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Fluchtgefahr zu Recht bejaht wurde. Angesichts der im Raum stehenden Delikte (Meuterei von Gefangenen und qualifizierte Sachbeschädigung) ist davon auszugehen, dass dem in der Schweiz nicht integrierten Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht.