Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei einfach zu prüfen, indem man ihn befrage oder eine Anfrage bei den BVD stelle. Dies sei jedoch nicht geschehen und der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wieso er die Einzahlungsscheine bestellt habe und welche Absicht er damit verfolge. Aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er lediglich über ein Guthaben von CHF 0.45 verfüge. Es sei offensichtlich, dass er sich damit nicht freikaufen könne. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Fluchtgefahr zu Recht bejaht wurde.