Da eine Ersatzfreiheitsstrafe als Form einer Freiheitsstrafe gelte, sei eine solche nur unter Berücksichtigung der Richtlinien möglich. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne somit, dass der Beschwerdeführer nicht einfach so entlassen werden könne. Anhaltspunkte, wonach er ein entsprechendes Gesuch stellen werde, gingen aus dem Haftentscheid oder den Haftakten nicht hervor. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei einfach zu prüfen, indem man ihn befrage oder eine Anfrage bei den BVD stelle.