6.4 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass es sich gerade nicht um einen Fluchtversuch gehandelt habe. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen befinde. Der Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine bedingte Entlassung im Raum stehe, könne entgegengehalten werden, dass die bedingte Entlassung von mehreren Faktoren abhänge. Diese müsse, auf Gesuch hin, von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) bewilligt werden. Da eine Ersatzfreiheitsstrafe als Form einer Freiheitsstrafe gelte, sei eine solche nur unter Berücksichtigung der Richtlinien möglich.