de placement» offenbar am 01.11.2025 erreicht), führt nicht dazu, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr verneint werden müsste. Zum einen ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu überlegen, was passieren würde, falls der Haftantrag abgewiesen würde. Sondern es ist zu überlegen, was passieren würde, falls der Beschuldigte in Freiheit entlassen würde. Zum anderen hat der Beschuldigte offenbar bei den BVD um Einzahlungsscheine gebeten, um sich durch Zahlung von Ersatzfreiheitsstrafen vom Strafvollzug zu befreien. Dies ist ein weiteres Indiz.