221 StPO mit Hinweisen). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt in angefochtenen Entscheid Folgendes aus: Was die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur persönlichen Situation des Beschuldigten vorbringt, ist zutreffend: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Asylbewerber, der keinen gesicherten Aufenthalt respektive kein Bleiberecht in der Schweiz hat. Nach seinen Aussagen hat er keine Verwandten oder Freunde in der Schweiz bzw. nur neue Freunde. Er gibt an, seine Verwandten würden in O.________ oder Frankreich leben (vgl. EV Hafteröffnung, Z. 51 ff.).