7 Hinsichtlich des mutmasslichen Fluchtversuchs ist festzuhalten, dass dies lediglich die anfängliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts darstellt. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zu Beginn von einem Fluchtversuch ausging, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen ins Leere.