Im Resultat geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass jedenfalls zwei Personen nicht beteiligt waren. Dabei handelt es sich gemäss Entwurf der Anklageschrift bzw. der Einstellungsverfügung (vgl. Mitteilung vom 3. November 2025 der Staatsanwaltschaft inkl. genannte Beilagen [Entwurf Anklageschrift und Einstellungsverfügung]) nicht um den Beschwerdeführer. Das ist mit Blick auf die aktenkundigen Aussagen nicht zu beanstanden, zumal wie erwähnt den Beschwerdeführer entlastende Aussagen der anderen Zelleninsassen fehlen. Damit liegen genügende Belastungstatsachen vor, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen.