_ vom 8. September 2025, Z. 164-173). L.________ – offenbar der Anführer der Gruppe – sagte zuerst aus, dass alle beteiligt gewesen seien und sie besprochen hätten, es zuzugeben (Einvernahme mit L.________ vom 25. Juni 2025, Z. 256-260). Später sagte er aus, dass H.________ nichts gemacht habe (vgl. Einvernahme L.________ vom 8. September 2025, Z. 57-66). Der Beschwerdeführer wurde damit – wie die Staatsanwaltschaft korrekt festhält – nie in Schutz genommen, wie es beispielsweise bei H.________ und I.________ der Fall ist. Im Resultat geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass jedenfalls zwei Personen nicht beteiligt waren.