_ vom 9. Juli 2025, Z. 146-150). Betreffend das angeblich vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass er gemäss Journal einen Mitinsassen angegriffen haben soll (vgl. Vollzugsverlaufsjournal Regionalgefängnis ab 1. Januar 2025, Einträge vom 7. und 28. Februar 2025; vgl. Einvernahme E.________ vom 24. Juni 2025, Z. 150-151). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe regelmässig um einen Zellenwechsel ersucht, geht dies aus den Akten nicht hervor. Die Aussagen von G.______