__ Gegenstände kaputt gemacht hätten, was den Beschwerdeführer mit einschliesse. J.________ beispielsweise habe den Beschwerdeführer nicht geschützt oder die Aussage verweigert, als er nach diesem gefragt worden sei. Vielmehr habe er ausgeführt, dass alle etwas kaputt gemacht hätten. Der Beschwerdeführer sei also von den Mitbeschuldigten explizit nicht als passiv und unbeteiligt erwähnt worden. Damit sei der dringende Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens zweifelsfrei als gegeben zu erachten. Die Ausführungen des Zeugen G.________ seien Schilderungen betreffend Zeitpunkt, als sich die Situation bereits beruhigt habe.